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Regelsatzstufe 1 Alleinstehender ALG II Berechtigter (Eckregelsatz) 374 Euro Regelsatz 100 %, § 20 Abs. 2 SGB II
| Regelsatzstufe 2 Zusammen lebend oder verheiratet mit Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
337 Euro für volljährige Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II
| Regelsatzstufe 6 Kinderregelsatz von 0 bis 5 Jahre
215 Euro, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
| Regelsatzstufe 5 Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre
251 Euro, 70 %, § 74 SGB II
| Regelsatzstufe 4 Regelsatz für unter 18-Jährige im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung) 287 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II
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Regelsatzstufe 3 Für erwachsene Leistungsberechtigte,
die keinen eigenen Haushalt führen, weil
sie im Haushalt anderer Personen leben. Regelsatz für über 18-Jährige und unter 25 im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung) 299 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II
| Mehrbedarfe: Mehrbedarf für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
64 Euro, 17 Prozent, § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Die Kosten für die
Warmwasserbereitung werden ab Januar 2011 über die
Unterkunftskosten abgerechnet bzw.
als Mehrbedarf anerkannt.
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Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten 131 Euro, 35 %, § 21 Abs. 4 SGB II
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Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Zwischen 25,56 und 61,36 Euro, § 21 Abs. 5 SGB II
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Einmalige Leistungen
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
Diese
einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als
Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag
festgelegt werden. Ein
Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein
ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen
Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate
nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden. | Mehrbedarfe
Einen
Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben,
der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger
zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen.
Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelsatz noch einen Mehrbedarf erhalten:
- Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent allein erziehend 64€, mit Partner (Vollj.) 57€, 51€
- Alleinerziehende von Minderjährigen:36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren (135€) oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren (135€), oder 2 Kinder ab 7 Jahre, eines über 16J (90€), 3 Kinder ab 16 J (135€), 4 Kinder unter 18 J (180€), 5 Kinder u. 18J (224€)
je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
- Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent (131€) mit Partner beide vollj. 118€, minderj. 105€
- Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen
(wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
- Nichterwerbsfähige Personen, wenn sie Inhaber
eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind und keinen Anspruch auf
einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 besteht: 17 Prozent
Die
Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für persönlichen Mehrbedarf
darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.
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Regelbedarfs-
stufen
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Mehrbedarf in
Prozent der
Regelbedarfs-
stufe
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Mehrbedarf für Warmwasser-
bereitung in Euro
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nachrichtlich:
Höhe des
Regelsatzes
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exakter Wert
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gerundeter
Betrag
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1
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2,3
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8,37
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9
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374
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|
2
|
2,3
|
7,54
|
8
|
337
|
|
3
|
2,3
|
6,69
|
7
|
299
|
|
4
|
1,4
|
4,02
|
4
|
287
|
|
5
|
1,2
|
3,01
|
3
|
251
|
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6
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0,8
|
1,72
|
2
|
215
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zurück 2 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; soweit sie angemessen sind. Darüber
hinausgehende Unterkunftskosten sind nur solange zu berücksichtigen,
wie es nicht möglich oder zumutbar ist, diese Aufwendungen zu senken. Bewohnen
Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den
Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum
Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer,
Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei
Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen
letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer
Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist. Wenn
die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie
verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dies kann
z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung
erfolgen. Angemessenheit In Braunschweig gültige Richtwerte für die KdU*(ohne Gewähr)
Haushalte | Kaltmiete mit Betriebskosten
| Zahl der Wohnräume | Wohnfläche (Orientierungswerte) | Personen
| Regelfall
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| 1
| 393,00 € |
| 15 bis zu 50 qm | 2
| 478,00 € | 2
| 30 bis zu 60 qm | 3 | 568,00 € | 3 (1*3)
| 45 bis zu 75 qm | 4 | 660,00€ | 4 (1*4) | 60 bis zu 85 qm | 5
| 756,00 € | 5 (1*4)
| 75 bis zu 95 qm | jede weitere Person
| weitere =>91 € | 1 weiterer Raum | oder weitere 10 qm | 1*bei schulplichtigen Kindern mindestens ? Räume
Frage 1:
Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten
kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den
Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem Einkommensbezieher
ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern
zu berechnen?Anliegen:
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Bei der Prüfung von Einkommen von
Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu
Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem
Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei
Einkommensbeziehern zu berechnen? |
Beiden Einkommensbeziehern ist ein Freibetrag in Höhe
des zweifachen der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren
(§ 1 Abs. 2 Alg II - V).
Beispiel: Die Antragstellerin ist 26 Jahre alt. Sie und ihr 16 jähriger
Bruder leben im Haushalt der Eltern. Beide Eltern erzielen Einkommen
(Mutter: 1000,- Euro, Vater: 1400,- Euro; beide EK sind bereinigt). Außerdem
wird für beide Kinder KG in Höhe von je 184,- Euro gezahlt. Die KdU betragen
600,- Euro inkl. HK. Die Antragstellerin wohnt mietfrei.
Freibetragsberechnung:
Vater: 374,- Euro x 2 =
748,- Euro
Mutter: 374,- Euro x
2 = 748,- Euro
Bruder: 103,- Euro (287,- Euro – 184,- Euro KG)
KdU: 600,- Euro
------------------------------
Freibetrag: 2559,- Euro
Einkommen:
Vater:
1400,- Euro
Mutter:
1000,- Euro
KG
184,- Euro (Antragstellerin)
------------------------------
gesamt:
2584,- Euro
./. Freibetrag 2219,- Euro
------------------------------
365,- Euro
Davon sind 50 % = 182,50 Euro anzurechnen.
Bedarf der Antragstellerin:
RL: 299,- Euro
--------------------------------
Gesamtbedarf: 299,- Euro
./. § 9 Abs. 5 (s.o.): 182,50 Euro
---------------------------------
Restbedarf: 116,50 Euro Frage 2:
Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen
hilfebedürftig i.S.d. SGB II):- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig
- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und
- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter
des Vaters)Wie setzt sich die BG zusammen und wie ist die jeweilige
Höhe der Regelleistung festzusetzen?
Anliegen:
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Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen
(alle Personen hilfebedürftig i.S.d. SGB II):
- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig
- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und
- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des
Vaters)
Wie setzt sich die BG zusammen und wie
ist die jeweilige Höhe der Regelleistung festzusetzen? |
Antwort:
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Der 16-jährige Schüler ist erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und erhält als sonstige
erwerbsfähige Person Alg II in Höhe von 80 % der vollen Regelleistung (§ 20
Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Der dauerhaft erwerbsunfähige Vater ist als Elternteil gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2
SGB II der BG zuzuordnen. Der Vater hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4.
Kapitel des SGB XII. Diese sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. Er
erhält damit im Regelfall keine Leistungen nach dem SGB II.
Die achtjährige leibliche Schwester ist der BG über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters - zuzuordnen. Sie hat Anspruch
auf Sozialgeld in Höhe von 70% der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
maßgebenden Regelleistung (§ 74 SGB II).
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